Reisebedingungen der Evang. Jugend im Dekanat Forchheim
Stand: 01/2016

 1. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt schriftlich, möglichst auf unserem Vordruck. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Maßgebend für den Inhalt dieses Vertrages sind allein die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingungen sowie unsere schriftliche Reisebestätigung. Weitere Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 2. Informationsbrief
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist jeweils ein Anzahlungsbetrag von 25,00 Euro auf das Freizeitkonto umgehend zu überweisen:
Sparkasse Forchheim DE42 7635 1040 BIC BYLADEM1FOR.
Der Restbetrag ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Freizeit zu überweisen.
Bitte unbedingt den Ort und die Zeit der Freizeitmaßnahme und den Teilnehmernamen angeben.
 3. Leistungen
Wenn nicht anders angegeben, beinhaltet der Teilnehmerbetrag Unterkunft, Vollverpflegung und Programmgestaltung. Zum Gruppenleben gehört es nach unserer Auffassung auch, dass die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen Gemeinschaftsaufgaben, insbesondere Küchen- und Reinigungsdienste mit übernehmen. Vor der Freizeit erhalten alle Teilnehmer einen Informationsbrief (in der Regel findet vor jeder größeren Freizeit ein Vortreffen statt). Bei Fahrten mit Reisebussen wird die Personenbeförderung nicht von uns selbst übernommen, sondern von einem Omnibusunternehmen durchgeführt, das im Besitz einer Lizenz nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.
 4. Leitung
Unsere Freizeiten werden von geschulten Betreuern bzw. Betreuerinnen geleitet. Diese übernehmen für die Dauer der Freizeit die gesetzliche Aufsichtspflicht. Sollte der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin sich nicht in die Gemeinschaft einfügen, so kann er bzw. sie auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Ebenso kann dies geschehen, wenn der Freizeitleitung Krankheiten oder Besonderheiten des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin verschwiegen wurden, die die Freizeit beeinflussen können. Die Verpflichtung zur Abholung auf eigene Kosten besteht auch, wenn der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin sich so verletzt oder so schwer erkrankt, dass die weitere Teilnahme an der Freizeit nicht mehr möglich ist. Die Betreuer bzw. Betreuerinnen sind im Interesse der Sicherheit aller Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen weisungsbefugt. Für Schäden oder Unfälle, die durch Missachtung dieser Weisungen entstehen, haftet der bzw. die Betreffende selbst bzw. die Erziehungsberechtigten.
 5. Höhere Gewalt
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die in Folge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
 6. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
Wir können bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Teilnehmerbetrag wird in diesem Fall selbstverständlich umgehend zurückerstattet. Weitere Ansprüche entstehen nicht. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Freizeit nicht beeinträchtigen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern/Teilnehmerinnen über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können sie vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht können sie uns gegenüber binnen einer Woche geltend machen. Wir empfehlen die Schriftform.
 7. Rücktritt
Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, eine angemessene Entschädigung für unsere Aufwendungen zu verlangen. Bis 42 Tage vor Freizeitbeginn wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von Euro 25,- erhoben. Vom 42. bis zum 28. Tag vor Beginn der Freizeit werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 40% des Teilnehmerbetrages fällig. Vom 27. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn sind 70% des Reisepreises zu zahlen. Bei Rücktritt weniger als 14 Tage vor der Freizeit, sowie bei Nichtteilnahme ohne vorherigen Rücktritt, wird der volle Teilnehmerbetrag fällig. Durch diese Regelung bleibt es uns unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und zu verlangen. Ebenso bleibt es Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung zur Entschädigung bei Rücktritt entfällt, wenn Sie einen geeigneten Ersatzteilnehmer benennen. In diesem Fall werden wir nur den evtl. anfallenden Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen. Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen (siehe auch Punkt 4).
 8. Pass- und Visavorschriften
Für die notwendige Beschaffung der Reisedokumente (Ausweis, Pass, Visum…) sind Sie alleine verantwortlich.
Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Reise nicht antreten können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.
 9. Dokumentation
Mit der Anmeldung erklären die Teilnehmer/innen und Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis, dass die Veranstaltung der Evang. Jugend im Dekanat Forchheim dokumentiert werden darf und angefertigte Fotos, Filme oder sonstiges Material im Rahmen der gemeinnützigen Aufgabenstellung der Evang. Jugend im Dekanat Forchheim veröffentlicht und verwertet werden darf. Ein Vergütungsanspruch entsteht dadurch nicht.
10. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen auftretenden Mangel während der Reise uns anzuzeigen. Tritt ein Reisemangel auf, sind Sie verpflichtet, uns eine angemessene Pflicht zur Abhilfeleistung einzuräumen. Erst danach dürfen Sie Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert worden sind. Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Reiseende. Gerichtsort ist Forchheim.
11. Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrags haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung/-steile am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.